Lohnsteuerhilfeverein e.V.
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Mitgliedschaft


 

PROKOM Lohnsteuerhilfeverein e.V.

 

Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet

 

1. Der Verein trägt den Namen PROKOM Lohnsteuerhilfeverein e.V.

    

2. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Mannheim und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

 

3. Die Geschäftsleitung befindet sich in Mannheim und damit im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von §21 BGB.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied bereit, an  dem gesetzlich und satzungsgemäß erklärten Vereinszweck mitzuwirken.

 

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

 

1. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

 

2. Allen Beitrittswilligen sind vor der Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und nach Beitritt auszuhändigen.

 

3. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag  eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von einem Monat, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

 

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts drei  Monate vor  Geltung des  erhöhten  Mitgliedbeitrages  (Hinweis auf

§ 7 Abs. 3 der Satzung) per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

  

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

 

4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

 

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied , sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten u lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

 

2. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

3. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet.

 

4. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

1. Es wird ein nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelter Jahres-Mitgliedbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

 

2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Sofern eine Zahlung bis zum 30.06. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug.

 

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in der Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung edarf. Änderungen in der Beitragsordnung ist ebenfalls von der Mitgliederversammlung zuzustimmen. Die geänderte oder neugeregelte Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

 

4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.

 

3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

 

4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliedsversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

 

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

 

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung der Beitragsordnung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Verträgen, die der Vorstand mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Vorstand

 

 

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

 

2. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs. 2  BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. 

 

5. Vorstandmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es für die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütung der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

 

6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
  • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht
    selbst führt.
  • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung.
  • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der 

     Aufsichtsbehörde 

 

§ 12 Die Satzungsänderung

 

1. Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen wurde. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

 

1. Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.

 

2. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vemögensübersicht sowie die  Übereinstimmung  der  tatsächlichen  Geschäftsführung   mit satzungsmäßigen Aufgaben   des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    a) Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.                                                                                                                                                                  b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem  Zweck  die  regelmäßige oder außerordentliche Prüfung  der  Mitglieder  gehört,  wenn  mindestens   ein  gesetzlicher  Vertreter  des  Verbandes Steuerberater,   Steuerbevollmächtigtergter,     Rechtsanwalt,   niedergelassener  europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
  3. Personen, bei  denen Besorgnis  der Befangenheit oder  die Möglichkeit eines Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie als Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können  nicht  Geschäftsprüfer  sein.  Das   gilt auch   für  Personen,  die  den  Verein  organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die  Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles  im Prüfungszeitraum getan haben  oder die  bei  Führung  der Bücher  oder  Aufstellung der  zu prüfenden  Unterlagen  mitgewirkt  haben. Wird  die  Geschäftsprüfung  durch einen Prüfungsvorstand   vorgenommen,  darf  dieser   nicht  von  Personen   geleitet   werden,  die   dem    Vorstand des eins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den  Verein tätig waren oder noch sind.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch neun Monate  nach  Beendigung  des  Geschäftsjahres   eine  Abschrift  hiervon  der  zuständigen  Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats  nach der Beschlussfassung  anzuzeigen.  Von  bevorstehenden  Mitgliederversammlungen  ist  sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des  Vereins haben  den  zuständigen Aufsichtsbehörden  die  für die Eintragung oder  Löschung  im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine  erforderliche  Abgaben  im Sinne von § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

 

§ 14 Beratung der Mitglieder

 

1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne § 23 StBerG ausgeübt.

 

2. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmender Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Ein- haltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

 

3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die

    a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder

    b) eine Abschlussprüfung  in  einem kaufmännischen  Ausbildungsberuf  bestanden  haben oder  eine gleich-

    wertige  Vorbildung  besitzen  und   nach   Abschluss  der   Ausbildung  drei  Jahre  in   einem      Umfang von

    mindestens 16 Wochenstunden auf  dem  Gebiet  der  von Bundes- und   Landesfinanzbehörden  verwalteten

    Steuern tätig gewesen sind oder

    c) mindestens   drei   Jahre   auf   dem   für   die    Beratungsbefugnis nach  §  4 Nr. 11 StBerG einschlägigen

    Gebieten des Einkommensteuerrecht in einem Umfang von mindestens 16   Wochenstunden  praktisch  tätig

    gewesen  sind;  auf   die  mindestens   dreijährige  Tätigkeit   können   Ausbildungszeiten  nicht  angerechnet

    werden.

    d) Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet  ist, er  werde die  Pflichten des Lohnsteuerhilfe-

    vereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

                                                                                                                                                                                   

4. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der im Steuerberatungsgesetz (§ 8) enthaltenen Bestimmungen zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

 

5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins  in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz  getroffenen  Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

  

 

§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

 

 

1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

 

2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtversicherung (z.B.Beratungsfehler, Verluste von Beratungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle im Sinne § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Oberfinanzdirektion.

 

3. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt nach dem allgemeinen Regeln des BGB in drei Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§195, 199 BGB).

 

 

 § 16 Auflösung des Vereins, Liquidation

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer diesem Zweck gesondert    einberufen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht  aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung wiedersprechen.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der     2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines  Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der  Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. §26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

 

4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter  Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in  der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.  

 

 

§ 17 Gerichtsstand

  

1. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Mannheim.

 

 

§ 18 Schlussbestimmung

  

1. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Professionell * Kompetent